Österreich

Es ist Vorsicht geboten, denn in Österreich darf nicht jeder als Kreditvermittler tätig werden. In Österreich ist die gewerbliche Kreditvermittlung ein Geschäftszweig, der aufgrund seiner Sensibilität besonders geregelt ist. Insbsondere wenn der zukünftige Kreditnehmer eine Privatperson, also ein Konsument ist, gelten für diesen schutzwürdigen Personenkreis besondere Regelungen.

Daher müssen Kreditvermittlungsverträge auch den besonderen Bestimmungen der Österreichischen Gesetzgebung entsprechen. In einem Vertrag zur Kreditvermittlung müssen die Rechte und Pflichten des Kreditvermittlers und des potentiellen Kreditnehmers klar geregelt werden.

Meist gliedern sich die Kreditvermittlungsverträge in folgende Positionen:

– Die genaue Festlegeung der zu vermittelnden Kreditform wie Hypothekarkredit
– Höhe und Konditionen der Provisionsansprüche des Vermittlers
– Exklusivität der Vermittlung und zeitliche Befristung
– Allgemeine Regelungen wie Datenschutz

Der Kreditvermittler vergibt den Kredit nicht direkt, sondern vermittelt nur den Vertragsabschluss zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber. Für diese Tätigkeit erhält er eine Provision, deren Höhe Verhandlungssache ist. Die Provision kann als Pauschale oder prozentual von der Kreditsumme erhoben werden. In Österreich wird eine Provision für die Kreditvermittlung nur dann fällig, wenn auch tatsächlich ein Kredit vermittelt wurde, der zur Auszahlung kommt. Allein für den Auftrag selbst, darf keine Vergütung verlangt werden. Bearbeitungsgebühren fallen allerdings trotzdem an.

In Österreich darf eine Kreditvermittlung nicht länger als 4 Wochen in Anspruch nehmen. Auch das ist gesetzlich geregelt. Erfolgte bis zu diesem Zeitpunkt kein Kreditabschluss, so ist der Kreditvermittlungsvertrag hinfällig, es sei denn die Vertragspartner haben diesbezüglich eine andere Vereinbarung untereinander getroffen und diese schriftlich fixiert.