Rechtsgrundlagen

Kreditvermittlung in Deutschland

Nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung bedarf in Deutschland eine Kreditvermittlertätigkeit der Zustimmung der zuständigen Behörde, meistens des Gewerbeaufsichtsamtes. Um eine Erlaubnis als Kreditvermittler tätig sein zu dürfen zu erhalten, muss der Antragsteller geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen und eine für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit an den Tag legen (§ 34c Abs. 2 GewO). Zudem ist der Kreditvermittler verpflichtet einen den kaufmännischen Notwendigkeiten entsprechenden Geschaftbetrieb (Ladenlokal oder Büro) vorzuweisen. Für den Kreditvermittler gelten damit die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie für Makler zuzüglich einiger Sonderbestimmungen.

So darf der Kreditvermittler einen Verbraucherkredit nur vermitteln, wenn der Kreditvertrag schriftlich niedergelegt ist und die gesamte Provision in Prozent der Kreditsumme beinhaltet. Eine Zahlung dieser Provision durch den Verbraucher wird erst nach Auszahlung des Kredites und dem Ablauf der Widerrufsfrist fällig. Weitere Vergütungen, außer den tatsächlich entstandenen Auslagen wie Porto, dürfen nicht vom Verbraucher eingefordert werden. Pauschalen für Auslagen, die nicht in Einzelpositionen aufgeschlüsselt sind, sind grundsätzlich unzulässig.

Kreditvermittlung in Österreich

In Österreich ist die Kreditvermittlung an Verbraucher ebenfalls nach dem Maklergesetz geregelt. Ein Personalkreditvermittler ist dementsprechend eine Person, die gewerbsmäßig für Kreditinstitute Kreditgeschäfte an Verbraucher vermittelt, die nicht durch Hypothken abgesichert sind. Der Vermittlungsvertrag bedarf auch in Österreich immer der Schriftform und muss einige Mindestangaben zu Verbraucherkrediten und Vermittlungsprovision enthalten. Ein Kreditvermittlungsvertrag ist immer auf vier Wochen befristet.